Gewerbemietvertrag
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Im Vertragsbereich des Gewerberaum-Mietrechts herrscht im Unterschied zum Wohnraum-Mietrecht weitgehende Gestaltungsfreiheit, so dass der Phantasie keine Grenzen gesetzt sind. Wer Vertragsbedingungen einseitig entwickelt und nicht aushandelt, sollte allerdings hinreichende Rücksicht auf die gegenseitigen Interessen nehmen, dass die Klauseln nicht gegen gegen Treu und Glauben (BGB § 242) verstoßen oder die mietrechtliche Unerfahrenheit des Vertragspartners ausnutzen, denn der gemeinsame Vorteil verspricht am ehesten dem dauerhaften Vorteil.
Darum haben wir keine "allgemeinen" Vertragstexte, sondern passen den Gewerberaum-Mietvertrag möglichst exakt auf die jeweiligen Bedürfnisse unserer Gewerbemieter und unsere langfristigen Objektentwicklungsinteressen an.
Besondere Aspekte
- Asymmetrische Kündigungsfristen zwecks Investitionssicherheit
- Drittüberlassung von Mietsachen
- Gewerblichen Müll nicht in die Hausmülltonnen, optionalerWiderruf
- Gleitfristen statt starrer Fristen
- Gewährleistungsausschluss im Gewerbemietvertrag
- Schönheitsreparaturen im Gewerbemietrecht
Bsp: Gewerbemietvertragsanlage
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