Drittüberlassung von Mietsachen
Klauselvorschlag:
Ohne vorherige und schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine (auch teilweise) Drittüberlassung der Mietsache unzulässig und berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung und/oder auf Schadenersatz.
msr 20130121
Die (teilweise) Drittüberlassung kann jedoch auch im beiderseitigen Interesse von Vermieter und Mieter sein, so dass dazu angereizt werden kann, indem ein Untermietzuschlag in gemeinsam sinnvoller Höhe verabredet werden kann.
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