Wertsicherungsklausel

Die Wertsicherungsklausel (auch Preisklausel) ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die Geldsummenschulden wertbeständig gemacht werden sollen, um sie der Geldentwertung (Inflation) zu entziehen.

Der Gläubiger soll immer den Betrag erhalten, der wertmäßig der vereinbarten Geldsumme im Augenblick des Vertragsschlusses entspricht (Kaufkraftausgleich).

Quelle und mehr >> http://de.wikipedia.org/wiki/Wertsicherungsklausel

Wenn Wertsicherungsklauseln ausschließlich preiserhöhend Vertragsbestandteil werden und/oder einen Preis automatisch an die Inflationsrate angleichen, werden sie selbst zum Inflationsfaktor, sind deshalb zweifelhaft und bedürfen der Genehmigung durch die www.bafa.de.

Für eine genehmigungsfreie Wertsicherungsklausel schlägt die Handwerkskammer Trier folgenden Wortlaut vor:

Eingeschränkte Wertsicherungsklausel
Steigt oder fällt der Verbraucherindex für Deutschland (VPI), Basisjahr 2005 = 100 Punkte um mehr als 5 Punkte, so ist der Miet-/Pachtzins neu zu verhandeln.

Anmerkungen: 
- Anstelle solcher Soll-Bestimmung dürfte eine Kann-Bestimmung ausreichen, sofern das Verlangen einer Vertragspartei genügt.
- Handlungsbedarf muss nicht immer sogleich bei "5 Punkten" bestehen, es kommen auch "10 Punkte" oder "15 Punkte" in Betracht.
- Für den Fall der Nichteinigung kann ein Sonderkündigungsrecht verabredet werden, z.B. "24 Monate".
- Für den Fall der Nichteinigung kann ein Schlichtung durch Dritte verabredet werden. 

Unser Vorschlag lautete:
Steigt oder fällt der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), Basisjahr 2020 = 100 Punkte um mehr als 10 Punkte, so kann jede Vertragspartei verlangen, den Miet-/Pachtzins neu zu verhandeln.
Kommt  keine Einigung zustande, so kann der Vertrag zum 36. Monat gekündigt werden, der auf das Datum der Neuverhandlungsaufforderung folgt (Rückwirkung).
Einigen sich die Parteien, so soll dieser Mietpreis ab dem übernächsten Monat rückwirkend gelten, der auf die Neuverhandlungsaufforderung folgt (Rückwirkung).

Anmerkung: Die Rückwirkungen sollen Verzögerungen begegnen und Verhandlungsernsthaftigkeit fördern.

Verwendet wurde stattdessen eine Wertsicherungsklausel aus der Rechtsabteilung des Mieters: 
Sollte sich während der Laufzeit dieses Vertrages der vom Statistischen Bundesamt errechnete *Verbraucherpreisindex für um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Stand bei Beginn des Mietverhältnisses ändern, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Miete. Die angepasste Miete ist ab dem Monat zu zahlen, welcher der maßgeblichen Änderung des Verbraucherpreisindexes folgt. Nach einer erfolgten Anpassung finden vorstehende Regelungen erneut Anwendung.

Anmerkung: Tja, wir befanden unseren Vorschlag für geeignet, aber lassen uns gern Klauseln vorschreiben, zumal in diesem Fall.

Markus Rabanus20120613 

VPI >> https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html 

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