Wertsicherungsklausel
Die Wertsicherungsklausel (auch Preisklausel) ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die Geldsummenschulden wertbeständig gemacht werden sollen, um sie der Geldentwertung (Inflation) zu entziehen.
Der Gläubiger soll immer den Betrag erhalten, der wertmäßig der vereinbarten Geldsumme im Augenblick des Vertragsschlusses entspricht (Kaufkraftausgleich).
Quelle und mehr >> http://de.wikipedia.org/wiki/Wertsicherungsklausel
Wenn Wertsicherungsklauseln ausschließlich preiserhöhend Vertragsbestandteil werden und/oder einen Preis automatisch an die Inflationsrate angleichen, werden sie selbst zum Inflationsfaktor, sind deshalb zweifelhaft und bedürfen der Genehmigung durch die www.bafa.de.
Für eine genehmigungsfreie Wertsicherungsklausel schlägt die Handwerkskammer Trier folgenden Wortlaut vor:
Eingeschränkte Wertsicherungsklausel
Steigt oder fällt der Verbraucherindex für Deutschland (VPI), Basisjahr 2005 =
100 Punkte um mehr als 5 Punkte, so ist der Miet-/Pachtzins neu zu
verhandeln.
Anmerkungen:
- Anstelle solcher Soll-Bestimmung dürfte eine Kann-Bestimmung
ausreichen, sofern das Verlangen einer Vertragspartei genügt.
- Handlungsbedarf muss nicht immer sogleich bei "5 Punkten" bestehen,
es kommen auch "10 Punkte" oder "15 Punkte" in Betracht.
- Für den Fall der Nichteinigung kann ein Sonderkündigungsrecht verabredet
werden, z.B. "24 Monate".
- Für den Fall der Nichteinigung kann ein Schlichtung durch Dritte verabredet
werden.
Unser Vorschlag lautete:
Steigt oder fällt der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), Basisjahr 2020 =
100 Punkte um mehr als 10 Punkte, so kann jede Vertragspartei verlangen, den Miet-/Pachtzins neu zu
verhandeln.
Kommt keine Einigung zustande, so kann der Vertrag zum 36. Monat
gekündigt werden, der auf das
Datum der Neuverhandlungsaufforderung folgt (Rückwirkung).
Einigen sich die Parteien, so soll dieser Mietpreis ab dem übernächsten Monat
rückwirkend gelten, der auf die Neuverhandlungsaufforderung folgt
(Rückwirkung).
Anmerkung: Die Rückwirkungen sollen
Verzögerungen begegnen und Verhandlungsernsthaftigkeit fördern.
Verwendet wurde stattdessen
eine Wertsicherungsklausel aus der Rechtsabteilung des Mieters:
Sollte sich während der
Laufzeit dieses Vertrages der vom Statistischen Bundesamt errechnete
*Verbraucherpreisindex für um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Stand bei
Beginn des Mietverhältnisses ändern, erfolgt eine entsprechende Anpassung der
Miete. Die angepasste Miete ist ab dem Monat zu zahlen, welcher der maßgeblichen
Änderung des Verbraucherpreisindexes folgt. Nach einer erfolgten Anpassung
finden vorstehende Regelungen erneut Anwendung.
Anmerkung: Tja, wir befanden unseren Vorschlag für geeignet, aber lassen uns gern Klauseln vorschreiben, zumal in diesem Fall.
Markus Rabanus20120613
VPI >> https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html
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