Verwaltungskostenklausel

Im Sozialen Wohnungsbau und im Gewerberaummietrecht dürfen Verwaltungskosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

"Der Mieter trägt die anteiligen Hausverwaltungskosten nach dem Flächen-Abrechnungsschlüssel ...."

alternativ: "... i.H.v. 5 % zzgl. Umsatzsteuer auf die Brutto-Miethöhe." 

alternativ: "... i.H.v. 600 € pro Jahr."

Hinweis: Wir belassen die Verwaltungskosten überwiegend als Vermieterkosten, wie im frei finanzierten Wohnungsbau.

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