Verwaltungskostenklausel
Im Sozialen Wohnungsbau und im Gewerberaummietrecht dürfen Verwaltungskosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
"Der Mieter trägt die anteiligen Hausverwaltungskosten nach dem Flächen-Abrechnungsschlüssel ...."
alternativ: "... i.H.v. 5 % zzgl. Umsatzsteuer auf die Brutto-Miethöhe."
alternativ: "... i.H.v. 600 € pro Jahr."
Hinweis: Wir belassen die Verwaltungskosten überwiegend als Vermieterkosten, wie im frei finanzierten Wohnungsbau.
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