Schriftformklausel

"Beide Seiten sind sich einig, dass es zur Wirksamkeit vertragsrelevanter Abreden vor und während des Mietverhältnisses der Schriftlichkeit bedarf." 

Durch diese Klausel soll Erinnerungslücken, Missverständnisse und Unterstellungen vermieden werden.

Für die schriftliche Fixierung muss immer Zeit sein, wenn es einer der Vertragsparteien wichtig ist.

Ort, Datum, Unterschriften  nicht vergessen ! 

"Sie haben doch zugesagt, ... !" soll sich keine der Vertragspartei vorwerfen lassen, wenn sie sich daran nicht erinnern kann oder es "anders gemeint" hat.

Zu solchen Streitereien kann es trotz solcher Klausel kommen, wenn eine Vertragspartei glaubhaft machen kann, dass von der Schriftform abgewichen wurde, wenn er dafür bspw. Zeugen hat.

Darum ist es sinnvoll, ein Formblatt für mietvertragliche Abreden anzubieten, auf denen die Abrede geschildert und unterschriftlich quittiert wird.

Je öfter von solch Verfahren Gebrauch gemacht wird, desto weniger wird sich eine Seite auf mündliche Abreden berufen. Das sichert den Vertragsfrieden.

msr20130121   


Gewerbemietvertrag    Mietverträge     MieterInfo    Immo-ABC    Verträge    zur Titelseite