Artikel 18 Grundgesetz 

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

 Art18  Grundgesetz


  sagt gegen Verfassungsbrecher:

"Wer die Freiheit ... zum Kampfe gegen 

die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, 

verwirkt
  
diese Grundrechte. ..." 


KOMMENTAR

Freiheit funktioniert nur, wenn sie sich selbst beschränkt,

denn sie ist nicht Willkür und berechtigt nicht zum Kampf gegen sie.

Die Freiheit beruht auf  Vereinbarung und dass man sich daran hält.

Freiheit ist Recht, Kunst, Pflicht und Gefühl, Freude daran und Bemühen.

Wem die Freiheit nicht die Freiheit des anderen ist, 

verdient sich die Freiheit nicht.    sven2001

ps: Allerdings sollte sich nun nicht jeder berufen fühlen, anderen Menschen die Freiheitsrechte zu versagen, die sich des Verfassungsbruchs verdächtig machen, denn das wäre ebenfalls verbotene Selbstjustiz, weil darüber einzig und allein das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat.

KLICK:  Verfassungsfeindlichkeit         Diskussionen    Grundgesetz

Art.17 GG Petitionsrecht      Art. 19 GG Einschränkung der Grundrechte

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