Art5 Grundgesetz |
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. KOMMENTAR Freiheit funktioniert nur, wenn sie sich selbst beschränkt, denn sie ist nicht Willkür, sie berechtigt nicht zum Kampf gegen sie, sie berechtigt nicht zur Missachtung anderer. Die Freiheit ist nicht nur Recht, sondern Kunst, Pflicht und Gefühl, wenigstens aber Freude daran und Bemühen. Wem die Freiheit anderes ist, dem lassen wir sie nicht. |
Wir erleben es in Prozessen immer wieder, dass rechtsextremistische Straftäter staunen, gegen welche Gesetze sie verstoßen haben. Klick |
Aber diese Freiheitsrechte werden auch durch jene bedroht, die mit ihr Geld verdienen wollen: z.B. GEMA |
Und was ist mit dem >> Einbürgerungstest ? |
Artikel 4 Grundgesetz Glaubens- und Gewissensfreiheit Art.6 GG Ehe, Familie und uneheliche Kinder