Artikel 16a Asylrecht | Grundgesetz |
(1) Politisch verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht
berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus
einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der europäischen
Gemeinschaften, auf die die Vorraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden
durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen
des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem
hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. |
"viel Gesetzestext schafft mitunter viel Rechtsunsicherheit" So ist es auch mit dem Art.16 a GG.
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(3) Durch Gesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen
auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen
Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird
vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird,
solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen
dieser Vermutung politisch verfolgt wird. |
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(4) Die Vollziehung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in allen Fällen des Absatzes 3 und in
anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich
unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt
werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch
Gesetz zu bestimmen. |
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