Artikel 10 Schutz persönlicher Geheimnisse
Art. 10 GG (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen
nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung
dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des
Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das
Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass
an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der
Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. |
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