Betriebskosten | = alle laufenden Kosten, die nicht in der Nettokaltmiete enthalten und als Betriebskosten (häufig, aber ungenau als "Mietnebenkosten") umlagefähig sind, z.B.: Gartenpflege, Grundsteuer, Grundstücksversicherungen, Hausstrom, Wasserkosten, Hauswartungskosten, Hausmüllkosten, Schornsteinfegergebühren, ... |
Im frei finanzierten Wohnungsbau sind Instandhaltungskosten, Hausrücklagen, Verwaltungskosten NICHT umlagefähig. | |
Hingegen sind im sozialen Wohnungsbau auch die Verwaltungskosten umlagefähig. | |
Betriebskostenpauschale | = kann sich erhöhen oder ermäßigen, ohne Rück- oder Nachforderungen zu begründen. -Update1999/05- |
Betriebskostenvorauszahlung | = Anzahlung auf die Betriebskosten und löst nach der mindestens jährlichen Betriebskostenabrechnung häufig Rück- oder Nachforderungen aus. -Update1998/02- |
>> Betriebskostenabrechnung im Mietrecht
>> Betriebskostenfaktoren im Mietrecht
>> Verwaltungskostenklausel z.B. im Gewerberaum-Mietrecht
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