Art. 21 Grundgesetz

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.  PARTEIEN
Ihre Gründung ist frei.   
Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.   
Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Parteienfinanzierung
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.  FDGO

Antifaschistische Verfassungsordnung

Als die Deutschen Hitler wählten

Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Verfassungswidrigkeit
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.  

NPD-Prozess                Diskussion + Umfrage zu Nazi-Parteien

Parteiverdrossenheit

Parteispendenskandale

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