Antifaschistische Verfassungsordnung
Das Grundgesetz ist hinsichtlich Nationalismus, Rassismus, Krieg und Diktatur nicht neutral,
sondern zog aus der politischen Katastrophe, die der Nationalsozialismus für Moral und Leben vor allem der Menschen Europas die notwendigen und logischen politischen Konsequenzen.
Artikel 139 GG: Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Verbot der Nationalitäten-
und Rassendiskriminierung
Artikel
3 GG Gleichheitsgebot
Absatz 3
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen
oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand
darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Konsequenz im Strafrecht: StGB § 130 Volksverhetzung
Verbot der Feindseligkeit
gegen andere Staaten
Art. 25 GG
Völkerrechtsgeltung
Die allgemeinen
Regeln des Völkerrechtes
sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen
Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Art.
26 GG Friedensgebot
(1) Handlungen, die
geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter
Strafe zu stellen.
(2) Zur
Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der
Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Konsequenz im Strafrecht: StGB § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Verbot diktatorischer
Bestrebungen
Art.
20 GG Staatsordnung
(1) Die
Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die
Gesetzgebung
ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der
es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
desgleichen in Art. 28 GG
Länderordnung
(1) Die verfassungsmäßige
Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes
entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine
Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
(1) Die Parteien wirken bei
der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre
innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über
die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. |
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Konsequenz im Strafrecht: StGB § 92 Begriffsbestimmungen zum Verfassungsschutz
Unrechtsstaat
Völkerrecht
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