Streupflicht
Hauseigentümer sind vielerorts zur Glättebeseitigung auf den Bürgersteigen zuständig. Dazu müssen erforderlichenfalls "abstumpfende Mittel" gestreut werden, z.B. groben Sand (Kies).
Streusalzeinsatz ist oft aus Umweltschutzgründen nur den öffentlich eigens
Beauftragten gestattet.
Die Kosten für Material und Tätigkeit können als Betriebskosten im Mietrecht
Teil der Mietnebenkosten sein.
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