Verfassungswidrige Kennzeichen

§ 86 a StGB                Thema ERGÄNZEN

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs.1. Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3.) verwendet oder ...
2. ...
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

das kennen wir

Rechtsextremisten kommen in unsere Diskussionsforen oder in den Chat und "begrüßen" uns mit "Sieg Heil" oder "Heil Hitler".

Dass "Heil" in Verbindung mit "Hitler" absurde Spinnerei ist, dass "Sieg Heil" einst dem Volk unter Strafe verordnet war und dennoch die bitterste Niederlage bescherte, scheint vergessen.  NS-Deutschland bestrafte diejenigen, die sich dieser Grußformeln verweigerten.  Unser heutiges Deutschland bestraft diejenigen, die sich an diesem NS-Deutschland aufgeilen wollen.

Rechtsextremisten beklagen dieses Verbot als Beschränkung ihrer Meinungsfreiheit und versuchen es mit allerlei Ersatzformeln zu umgehen.  Besonders beliebt ist dazu die Verwendung der Zahl "88", wobei die einzelne "8" für den 8.Buchstaben dient und mal für Heil, mal für Hitler steht.  Die Verwunderung der Rechtsextremisten ist in Strafprozessen groß, wenn sich Richter auf solche Spielchen nicht einlassen und bestrafen.
Rechtsextremisten möchten im Angesicht des drohenden Urteils ihre "88" für "Hansestadt Hamburg" umgedeutet sehen, aber Lügen genießen nicht den Schutz unserer Rechtsordnung.

Man mag stehen zu diesen Verboten wie zu Beschränkungen der Geschwindigkeit auf den Straßen oder die Höhe von Steuern, feststeht, dass § 86 a StGB gilt und niemand berechtigt sein kann, sich seine Gesetze selbst zu basteln.
Was also sollte ein Rechtsstaat tun, gegen dessen Gesetze einzelne Leutchen bewusst verstoßen?  Entweder könnte er das Gesetz abschaffen oder er muss die Gesetzesbrecher bestrafen (Legalitätsprinzip).

Zusammenfassend:

"88" könnte vielleicht eine "Meinung" im Sinne des Art.5 Grundgesetz, aber auch Art.5 GG ist eingeschränkt.  

Vor allem aber ist "88" nichts anderes als der untaugliche Versuch, ein geltendes Strafgesetz zu umgehen. Der mit "88" gewollte Hitler-Gruß ist als Beleidigung der Opfer des Faschismus, ist als Beleidigung des demokratischen Rechtsstaates durch nichts zu rechtfertigen.

Der NS-Staat war widerliche Perversion der Politik und verdient weder als Meinung noch als Hobby irgendwelchen Schutz unserer Rechtsordnung. 

Das bedeutet zwar nicht, dass willkürlich gegen NS-Anhänger vorgegangen werden dürfte, wie es einige "Antifas" selbstherrlich in Kriegsspielchen praktizieren möchten, aber wir werden die in unserer Verfassung getroffene Entscheidung gegen jede Variante von Rassismus, Faschismus und NS-Verklärung verteidigen. 
Dass Staat und Gesellschaft darin nicht unfehlbar sind und selbst auch nicht immer ein Vorbild für multikulturelle und demokratische Toleranz abgeben, ist kein Geheimnis, aber darf nicht zur Geringschätzung der grundgesetzlichen Wertungen verführen.

Für die in unserer Leserschaft vorkommenden "schlichteren Geister" vergleichen wir die NS-Politik mal mit der Kinderschändung - und es war schlimmer als alle Kinderschändungen der Menschheitsgeschichte.  
Und wenn einer nicht einsieht, dass er Unrecht begeht, wenn sich jemand nicht beherrschen kann/willDann schützt das vor Strafe nicht. Solche Hobbys, Neigungen und Meinungen bekommen keinen Schutz durch uns und nicht durch unsere Rechtsordnung.

Wer sich sein Recht selbst machen will, gerät in Konflikt mit der Rechtsordnung.
Das mag er beklagen, aber er hat es in Kauf zu nehmen. Wir können über Rechtsnormen streiten, aber nicht darüber, dass sie befolgt werden müssen, solange sie gelten.
  
sven

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