Sachverstands-AGB

Da unser Unternehmen vermögensbetreuend unterwegs ist, kommt es uns sehr darauf an, dass von uns empfohlene Sachverständige und Vertreter das in unsere Empfehlung gesetzte Vertrauen auf keinen Fall enttäuschen. 

Es ist uns zwar wichtig, dass nutzgebrachter Sachverstand den Gebührenordnungen gerecht von unseren Mandanten bezahlt wird, aber nicht jeder mag sich jeden Sachverstand leisten und muss deshalb die auf ihn zukommenden Sachverstandskosten zuverlässig genannt bekommen, bevor es zu Tätigkeit kommt, denn jeder halbwegs kompetente Sachverständige ist in solcher Schätzung dem Mandanten weit, weit voraus, weshalb Sprüche wie "Es kommt drauf an ..." und "Das lässt sich jetzt noch nicht sagen." purer Schwindel sind, wenngleich so üblich unter uns Sachverständigen. 

Das darf nicht sein. Und wer trotz solches Hinweises mit von uns kommenden Mandanten solche Spielchen treibt, soll uns alles als Strafversprechen schulden, was er unseren Mandanten in Rechnung stellt. 

Deshalb bitten wir Sachverständige zur Auftragsablehnung, wenn sie glauben, nicht zu unseren Bedingungen mit unseren Mandanten umgehen zu können. 


"Aber ich kann doch wirklich nicht wissen, wie groß der Aufwand wird !!!" 

Stimmt, wenn der Sachverständige wenig Erfahrung hat, dann kann auch er kaum wissen, wie hoch die Rechnung wird - und er kann trotzdem ein sehr guter Sachverständiger sein. 

Für solche Fälle schlagen wir eine Abrechnungsvereinbarung vor, mit der faire Sachverständige bestens leben können und unsere Mandanten unnötige Überraschungen ersparen :
 
Verabreden Sie bitte mit unseren Mandanten vorab, ab welchen Rechnungshöhen Sie für erbrachte Leistungen zwischenabrechnen - und zwar mit der Maßgabe, dass der Mandant mit jedem Rechnungseingang zur Kündigung berechtitg ist und die Zwischenrechnung zur Schlussrechnung wird. 
Die Zwischenabrechnung soll eben auch keine Ratenzahlungsrechnung sein, mir der sich der Sachverständige vorbehält, den Mandanten über die tatsächlichen Kosten bisher erbrachter Leistungen zu täuschen und sich vorbehalten, den Fall der Auftragskündigung zu bestrafen. 

Sollte der Sachverständige behaupten, solche Abrechnungsvereinbarung widerspreche der Rechtsordnung, so bitten wir unsere Mandanten, uns davon zu unterrichten und solchem Sachverständigen keinen Auftrag zu erteilen, denn es gibt genügend Sachverständige, die zum fairen Umgang mit Mandanten bereit sind und sich auch nicht zu falschen Rechtsauskünften hinreißen lassen. 

Sachverständige und Vertreter, denen unsere Abrechnungsvereinbarung einfach bloß zu lästig ist, wofür wir durchaus Verständnis haben, können & sollen den Auftrag ablehnen. Wir streichen solche Experten sofort ohne unnütze Debatten aus unserem Empfehlungsverzeichnis, um ihnen unnütze Behelligungen und unseren Mandanten unnütze Wege zu ersparen. 


Mit freundlichen Grüßen,

Markus S. Rabanus 

 

Beispieltext >> Abrechnungsvereinbarung

Vermögensverwaltung    Vermögensberatung      Rabanus

Warum solch "scharfer Umgang" mit wichtigen Leuten?

Weil viele Experten superglücklich über UNSERE Verlässlichkeit sind, wenn sie UNSERE Hilfe in Anspruch nehmen.

Es kommt allen Gerüchten zum Trotz eben nicht bloß darauf an, welchen Wert ein Rat oder eine Sache hat,
denn für viele Menschen kommt es viel mehr darauf an, ob sie sich wertvolle Leistungen überhaupt leisten können & wollen.
Sonst hätten wir alle einen prima Chauffeur und der auch seinen Chauffeur mit Chauffeur usw.
:-)

>> Guter Rat ist teuer

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