Abrechnungsvereinbarung

Um Mandant/innen nicht mit hohen Rechnungen zu überraschen, sichert die/der Sachverständige/Vertreter/in zu, eine Zwischenrechnung spätestens zu erstellen, BEVOR die bis dahin erbrachten Leistungen die Höhe von (bspw. 500 €)  .................................. EURO erreichen und diese Zwischenrechnung sodann Schlussrechnung ist, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit der/dem Mandantin/Mandanten zu teuer wird. 

Ort  

Datum  

 

Unterschriften und Stempel des/der Beauftragten

 


Sachverstands-AGB