Friedenspflicht

Die Staaten sind einander völkerrechtlich durch die UNO-Charta zum Frieden verpflichtet.

Dieser Friedenspflicht ist in Streitfällen Folge zu leisten, indem ausschließlich "friedliche Mittel" zur Anwendung kommen dürfen.  

Diese Friedenspflicht allein genügt nach Auffassung von Friedensforschung.de jedoch nicht, so dass es darauf ankommt, 
- den
Völkerrechtssubjekten auch die militärischen Mittel zu nehmen, mit denen sie gegen die Friedenspflicht verstoßen können, also Abrüstung auf polizeiliche Erfordernisse durchzusetzen, 
- den Vereinten Nationen ein auch militärisch überlegenes Gewaltmonopol aufzubauen >> UNO-Pazifismus

Artikel 2 UNO-Charta

3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
Nationale Friedenspflicht

Friedliche Mittel zur Streitbeilegung sind 
1. Diplomatie, Mediation bzw. Gute Dienste
2. Demokratische Entscheidung, sofern sich die Konfliktparteien darauf einlassen, 
3. Anrufung übergeordneter Gerichtsbarkeit, IGH
4. Anrufung des Weltsicherheitsrates

Umstrittene Mittel sind: 
Boykott, Abbruch diplomatischer Beziehungen, ...

DREI Zwecke bzw. Zustände: 
1. Weltfriede
2. internationale Sicherheit
3. Gerechtigkeit (ist wichtig, denn die Charta begnügt sich nicht bloßer Abwesenheit von Krieg) 

Schon die "Gefährdung" der Zwecke bzw. Zustände verstößt gegen die Charta.

inhaltsgleich mit >> friedliche Mittel

Kriegsverbot  Selbstjustizverbot 

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Der Verstand muss schärfer sein als alle Munition.