Volksverhetzung

>> StGB § 130 Volksverhetzung

Rechtsextremisten verbreiten in Facebook Gerüchte, wonach eine in Magdeburg von Flüchtlingen vergewaltigte Frau an den Verletzungen gestorben sei. 

Nichts davon ist wahr. 

Die Verbreitung solcher falschen Gerüchte ist Volksverhetzung i.S.d. §130 StGB und kann Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedeuten.
Aber wenn es zu selten und dann noch zu milde Urteile gibt, dann darf sich über die Volksverhetzer-Konjunktur niemand wundern.

msr 20151208


Jeder sieht ein, dass mit der Kettensäge bloß Holz zersägt werden darf und kein Mensch.

Jeder weiß, dass die Meinungsfreiheit doch wirklich nur die Freiheit der Meinung schützt, während die Entscheidungen demokratisch zu treffen sind. Darum kann die Einsicht nicht wirklich so schwer fallen, dass es keine Meinungsfreiheit ist, wenn aufgewiegelt wird, um demokratisch zu treffende Entscheidungen mit Gewalt entscheiden zu wollen.

Wenn da Leute durch die Straßen ziehen und behaupten: "Wir sind das Volk!!!", dann können sie es für Gutes oder Schlechtes glauben, aber sie sind es noch lange nicht, denn was "Das Volk" tatsächlich will, zeigt sich (oft ernüchternd) in Wahlen, auch wenn vieles davon nicht passiert.

Weil Extremisten selten durch Wahlen ihre Ziele erreichen, lügen sie sich in die Taschen, uns "wahre Volksvertreter" zu sein und wollen zur Gewakt aufhetzen, was Verfassungsbruch und deshalb strafbar ist 

>> StGB § 130 Volksverhetzung
  
msr 20150518

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