§ 223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(Stand 200605)
>> § 231 StGB Beteiligung an Schlägerei
>> Gewalt
>> Selbstbeherrschung ist die wichtigste Bedingung der Selbstverteidigung