§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten |
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg nochabgewendet werden
kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten
rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
unser Hinweis: Auch wer im Internet geplante Straftaten entdeckt und nicht zur Anzeige bringt, macht sich strafbar. der aktuelle, vollständige Wortlaut findet sich
|