§ 138 StGB   Nichtanzeige geplanter Straftaten
 

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. .....
2. .....
3. .....
4. .....
5. .....
6. eines Mordes, Totschlags oder ...
7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit ...
8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (...) oder 
9. einer gemeingefährlichen Straftat ...

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg nochabgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
....

unser Hinweis:  Auch wer im Internet geplante Straftaten entdeckt und nicht zur Anzeige bringt, macht sich strafbar.

der aktuelle, vollständige Wortlaut findet sich
auf den Internet-Seiten des
www.bverfg.de

 

Gesetzesübersicht      www.initiative-dialog.de