Mietschuldenfreiheit
- Mietschuldnern soll auch bei Vorlage von
Überweisungsaufträgen keine Mietschuldenfreiheit bescheinigt werden,
solange das angewiesene Geld nicht dem Hauskonto gutgeschrieben wurde, denn
ein Überweisungsauftrag besagt längst nicht, dass der Auftrag tatsächlich
erteilt wurde oder tatsächlich ausgeführt wird, weil beispielsweise das
Konto keine genügende Deckung hat.
- Es ist in unserem Unternehmen grob
unzulässig, Mietschuldnern gegenüber Ämtern oder Dritten
Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen auszustellen - nicht nur aus Gründen
der Seriosität, sondern auch des Haftung begründenden Vertrauens in die
Richtigkeit unserer Auskünfte.
- Anfragen zur Mietschuldenfreiheit dürfen nur
dann beantwortet werden, wenn der Fragende eine gesetzliche Berechtigung auf
Auskunft nachweist. Anfragen etwaiger Vermieter, denen sich unser Mieter als
Mietinteressent vorgestellt habe, sollen wie folgt beantwortet werden: "Haben
Sie bitte Verständnis dafür, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen
keine telefonischen Auskünfte über Mieter geben, es sei denn, durch ihn
selbst veranlasst. Den Vordruck finden Sie auf unserer Firmen-Webseite unter
dem Stichwort >>Mietschuldenfreiheitsbescheinigung<<."
- Siehe auch >> Falsche Selbstauskunft im Mietrecht
BA20040306
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