Kriegsdienstverweigerungsrecht  reformieren
 
Art.4 Abs.3  Grundgesetz 

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
      


Unser Kriegsdienstverweigerungsrecht Art.4 III,
Art.12 a GG ist besser als keines, aber längst nicht genügend.
   
Zu wünschen wäre folgender Wortlaut:
  

"Niemand darf gegen seinen Willen zu militärischen  Diensten gezwungen werden."


1.  Der Begriff "Gewissen" sollte durch den Begriff "Willen" ersetzt werden, denn niemand kann darüber befinden, ob der Wille vom Gewissen getragen ist. 
Zudem ist eine Gewissensprüfung für Verweigerer eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber Willigen, denn für diejenigen, die an Tötungshandlungen mitwirken, sollte die Gewissensprüfung wichtiger sein - vorausgesetzt, dass man sie für möglich hielte.

2.  Sowohl der Wille als auch das Gewissen sind veränderlich, so dass jeder Soldat seine Entscheidung jederzeit neu prüfen und den Wehrdienst gegebenenfalls sofort  quittieren können sollte.  
Zudem ist die Entscheidungssituation für den Militärangehörigen dadurch unberechenbarer geworden, dass sich der "Auftrag der Bundeswehr" so sehr von der ursprünglichen Landesverteidigung hin zu globalen Interventionen verändert hat, so dass sich die Gewissenssituation ebenfalls veränderte.

3.  Begriffsänderung von "Kriegsdienst" in "militärischen Dienst",  damit kein Politiker in Versuchung gerät, für "Friedenssicherung" oder "Verteidigung" anderes gelten zu lassen als für den "Krieg".

4.  Streichung der Worte "mit der Waffe", denn militärische Dienste ohne Waffe sind nicht weniger kriegsrelevant: Logistik, Aufklärung, Sanitätsdienste, Waffenproduktion.  

Folglich müsste im Wehrrecht der "Befehls" durch den "Appell" ersetzt werden, denn der Befehl verstößt gegen das höchste Freiheitsrecht, gegen das unveräußerliche Selbstbestimmungsrecht des Menschen.  KLICK

Folglich müssten u.a. die Straftatbestände §§ 109 ff. StGB reformiert werden.

Überdies sollten keine Personen vor Erreichung ihres 25.Lebensjahres in militärischen Konflikten eingesetzt werden dürfen. 
KLICK
   
Markus S. Rabanus
200304

2015 >> Kriegsdienstverweigerungt als Menschenrecht und Völkerrecht

Friedensforum
PERSÖNLICH

Ich studierte in Westberlin, um der Bundeswehr zu entgegen. Die Ämter stellten mir eine Weile nach, obgleich ich ihnen verdächtig war, im "Ernstfall" mit dem Leo in die falsche Richtung zu fahren. 

Aus "Gewissensgründen keinen Kriegsdienst" wäre aller elterlich-christlichen Erziehung zum Trotz nicht meine Begründung gewesen. Und so sehr ich für ein "bedingungsloses und jederzeitiges Kriegsdienstverweigerungsrecht" als weltweites Menschenrecht streite, so ist andererseits klar: Kriegsdienstverweigerung verhindert den Krieg nicht. 

"Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin", ist leider eine zu naive Vorstellung.  

Wer den Krieg hindern will >> Das Pazifistische Manifest

>> Gewissensprüfung ?
 

Literatur Art. 12a GG
Gewissensgründe Soldaten
Wehrpflicht       Wehrpflicht erst mit 25

DIALOG-LEXIKON