Antikorruptionsgesetz |
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Erste Fassung v. 21.Juni
2003, zweite Fassung v. 29.10.2010 Gesetzesvorschlag zur Ehrlichkeit in Politik und Wirtschaft Politiker mahnen Bürger
zur "Steuerehrlichkeit" = sinnvoll. Der eigentliche Schaden aus wirtschaftlicher "Nebentätigkeit" von Politikern ist nicht, dass sie "zu viel verdienen" könnten, sondern dass sie ihre politischen Aufgaben vernachlässigen und ihre Unabhängigkeit gefährden, denn daraus können Milliardenschäden entstehen, sobald es um die öffentliche Auftragsvergabe geht. Präambel Die Versorgung von Parlamentariern, Regierenden, Richtern, Beamten und öffentlich Bediensteten muss in ausreichendem Maße staatlich gewährleistet sein (Diäten und Pensionen), um diesem Personenkreis die Unabhängigkeit von Nebeneinkünften jeglicher Art sicherzustellen. § 1 Unvereinbare
Tätigkeiten öffentlicher Amtsträger (2) Unter dieses Verbot fallen insbesondere die Mitgliedschaft in Vorständen und Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen, Beraterverträge, Vortragshonorare, Spesen und geldwerte Leistungen jeglicher Art. (3) Es ist diesem Personenkreis ebenfalls untersagt, sich während ihrer Amtszeit solche Leistungsbeziehungen für die Zukunft versprechen zu lassen. (4) Es ist diesem
Personenkreis ebenfalls untersagt, Kreditgeschäfte abzuschließen, deren
Konditionen von normal üblichen Kreditvergaben verschieden sind. Dazu
darf die Kredithöhe nicht über ein Maß hinausgehen, das im Rahmen
allein der Amtseinkünfte nicht inklusive Schuldzins und Tilgung bedienbar
wäre. (5) Es ist diesem Personenkreis ebenfalls untersagt, diese Verbote über die Einschaltung von Dritten zu umgehen. § 2 Strafbarkeit von Unternehmen, Vereinen und Personen Personen, die für sich selbst oder Dritte zu den in § 1 genannten Personen amtswidrige Leistungsverhältnisse anbahnen und/oder unterhalten, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft nebst Geldstrafe bis zum zehnfachen Wert der erbrachten Leistung. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und auf Geldstrafe zu erkennen. Der Versuch ist strafbar. § 3 Anrechnung auf staatliche Versorgungsleistungen Nimmt
jemand aus dem in § 1 genannten Personenkreis nach Ausscheiden aus seinem
Amtsverhältnis eine wirtschaftliche Tätigkeit auf, so ist das daraus
Erlangte auf seine staatlichen Bezüge in voller Höhe anzurechnen.
Desgleichen gilt für geldwerte Leistungen, deren Schätzung im Wege
analog den steuerrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen ist. § 4 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (1) Das Gesetz tritt zum ....... in Kraft. (2) Der betreffende Personenkreis hat sich binnen sechs Monaten aus etwaig bestehenden amtswidrigen Rechtsverhältnissen zu lösen, darf insbesondere keine neuen eingehen oder aus ihnen Leistungen entgegennehmen, insbesondere auch keine Abfindungen. (3) Ist dem betreffenden Personenkreis eine Beendigung ihrer amtswidrigen Tätigkeit binnen dieser Frist nicht möglich, so sind sie ihrer staatlichen Ämter zu entheben. Nachtrag:
auch im Wirtschaftsrecht sollte die Ämterhäufung |
Rechtsstaat Schattenwirtschaft Korruption Korruptionsfälle Dialog-Lexikon |
Anlass für diesen
Entwurf (damals unter dem Titel "Antifilzgesetz) war im Jahr 2003 die Aufsichtsratswahl
der Lufthansa AG.
Weitere Diskussionen zu diesem Thema führten wir anlässlich des GAZPROM-Jobs
für Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder, ...
Anlass für die Registrierung der Domain www.Antikorruptionsgesetz.de war die Berufung des hessischen Ex-Ministerpräsidenten Roland Koch in den Vorsitz des Baukonzerns Bilfinger Berger, Oktober 2010.
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Wer Korruption vermeiden will, tut zwar gut daran, die Korruption mit Strafe zu ahnden, aber besser ist es, schon den Filz zu untersagen.