Abstandswucher
In Regionen mit Wohnungsnot grassiert nicht selten, dass Mieter von Nachmietern überhöhte Preise bzw. Abstandsforderungen für in der Wohnung belassenes Mobiliar oder Einbauten zu verlangen.
Wenn wir Mietern die Nachmietersuche erlauben, dann wollen wir Mietern in drei typischen Problemlagen helfen:
1. Oft kündigen Mieter erst, wenn sie eine neue Wohnung gefunden haben, sollen dort dann sofort Miete zahlen, während für die alte Wohnung eine dreimonatige Kündigungsfrist gilt. Folglich hätte solch Mieter für längere Zeit zwei Mieten zu bezahlen. Gelingt dem Mieter, einen geeigneten Nachmieter zu finden, käme es aus dem alten Vertrag schneller heraus.
2. In manchen Fällen haben Mieter Veränderungen
an der Wohnung vorgenommen, die sie bis zum Vertragsende wieder rückgängig
gemacht haben müssten. Finden sie allerdings einen Nachmieter, dem diese
Veränderungen gefallen und dem Vermieter gegenüber in die Rückbaupflicht des
vorherigen Mieters eintritt, so bleibt dem vorherigen Mieter Aufwand erspart und
dem Vermieter entsteht daraus kein Nachteil. Wichtigste Voraussetzung ist
allerdings, dass dem Vermieter glaubhaft ist, das der Nachmieter nicht aus einer
Notlage heraus, die Einbauten und Rückbaupflicht übernimmt, sondern sie
tatsächlich wünscht.
Wenn aber der vorherige Mieter trotz ihm seitens des Nachmieter ersparten
Rückbauverpflichtung auch noch einen "Abstand" für die Einbauten
fordert, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um Abstandswucher handelt. In
solchen Fällen sollte sich der Nachmieter dem Vermieter anvertrauen und braucht
nicht zu fürchten, dadurch schlechtere Chancen auf die Wohnung zu haben.
3. In manchen Fällen möchten Mieter ihre Einbauküchen oder sonstige Möbel in der Wohnung zurücklassen. Wenn der dafür geforderte Preis nicht überhöht erscheint, die Abnutzung berücksichtigt - und wiederum der Nachmieter wirkliches Interesse an solchen Einrichtungen hat, spricht aus Vermietersicht nichts gegen eine Abstandszahlung. Häufig wird jedoch schlimmster Sperrmüll verkauft.
4. Nicht selten möchten kündigende Mieter einen Nachmieter suchen dürfen, der ihnen die überfälligen Schönheitsreparaturen erspart. Da es aber mietrechtlich so ist, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung anmieten, sie dann auch unrenoviert verlassen dürfen, wäre der Nachmieter gegenüber dem vorherigen Mieter durch die Übernahme einer doppelten Renovierungspflicht benachteiligt, ohne dass es für den vorherigen Mieter ein berechtigtes Interesse gibt. Deshalb sind auch solche Fälle "Abstandswucher".
Wie sind solche Fälle vermeidbar?
Wichtigste Voraussetzung für die Erlaubnis der mieterseitigen Nachmietersuche ist die Offenbarung aller an den Nachmieter gerichteten Forderungen. Dazu erwarten wir Schriftform und das unterschriftliche Einverständnis des Nachmieters.
2014-04-15
Antwort an ....
In Zeiten von Wohnungsknappheit werden
gesetzliche Regelungen von Mietern missbraucht, um ihnen preisgünstig
vermietete Wohnungen für viel Geld an Nachmieter zu vermitteln, indem sie für
verbrauchtes Mobiliar hohen "Abstand" verlangen.
Oft wird zunächst vom Vermieter eine Zustimmung zur Untervermietung verlangt,
wie es ihnen gesetzliche Neuregelungen erlaubten, suchen sich dann den für ihr
Mobilar höchstzahlenden "Untermieter".
Ist der "Untermieter" gefunden und hat ihm das Mobiliar abgekauft,
kündigt der Mieter den Mietvertrag - und der "Untermieter" rückt
infolge der gesetzlichen Neuregelung zum neuen, reguläten
"Mieter" und kann wiederum auf die Zustimmung des Vermieters zur
Untervermietung bestehen. 20190703 msr
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