Trittschallschutz
Nr. 111/2004
Trittschallschutz in Altbau-MietwohnungDer u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Vermieter einer Altbauwohnung bei der Aufstockung seines Hauses um ein weiteres Wohngeschoß verpflichtet ist, eine Trittschalldämmung einzubauen, die den im Zeitpunkt der Aufstockung hierfür geltenden technischen Anforderungen entspricht.
Die von den Klägern des zugrundeliegenden Rechtsstreits seit 1987 bewohnte Mietwohnung ist im dritten Obergeschoß eines vor dem Jahr 1918 errichteten Wohnhauses gelegen. Das darüber befindliche, ursprünglich nicht ausgebaute Dachgeschoß wurde zunächst als Abstellraum genutzt. Im Jahre 2001 ließ die Vermieterin den Dachboden abtragen und an seiner Stelle eine Eigentumswohnung errichten. Ein von den Klägern in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, daß der von dieser Wohnung ausgehende Trittschall mit einem Normtrittschallpegel von 58,5 dB die Grenzwerte der einschlägigen DIN-Norm von 53 dB für normalen und von 46 dB für erhöhten Schallschutz übersteigt.
Mit der Klage begehrten die Kläger die Verurteilung der Vermieterin zur Herstellung eines Trittschallschutzes, der den Anforderungen an einen erhöhten (46 dB), hilfsweise an einen normalen (53 dB) Schallschutz entspricht, sowie die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Miete und Erstattung der Gutachterkosten. Das Amtsgericht gab der Klage auf erhöhten Trittschallschutz (46 dB) sowie der Zahlungsklage statt. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als ihre Verurteilung zur Vornahme von Schallschutzmaßnahmen unter Abweisung des Hauptantrages der Kläger darauf reduziert wurde, einen Trittschallschutz von 53 dB herzustellen.
Die Revision der beklagten Vermieterin wurde zurückgewiesen, während die von den Mietern eingelegte Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils führte, soweit die Klage auf erhöhten Trittschallschutz abgewiesen worden war. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, der Mieter einer Altbauwohnung könne ohne eine dahingehende vertragliche Regelung zwar grundsätzlich nicht verlangen, daß der Vermieter die Wohnung in einen Zustand versetzt, der dem Stand der Technik bei Abschluß des Mietvertrages entspricht.
Nimmt der Vermieter jedoch bauliche Veränderungen vor, die Lärmimmissionen zur Folge haben, so kann der Mieter erwarten, daß Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen. Da die vorhandene Trittschalldämmung nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts diesen Anforderungen nicht genügt, war die Verurteilung der Beklagten zur Herstellung eines normalen Trittschallschutzes von 53 dB nicht zu beanstanden. Anspruch auf erhöhten Schallschutz mit einem Grenzwert von 46 dB hat der Mieter dagegen nicht schon deswegen, weil die Mietwohnung vor der Aufstockung in der „Endetage“ gelegen und deshalb keinerlei von darüber liegendem Wohnraum ausgehenden Trittschallbelästigung ausgesetzt war. Da die Kläger jedoch in den Tatsacheninstanzen unter Benennung von Zeugen behauptet hatten, die Vermieterin habe ihnen im Zuge des Dachgeschoßausbaus einen erhöhten Trittschallschutz zugesagt, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit auf die Revision der Kläger zur Klärung dieser Frage an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 355/03
Karlsruhe, den 6. Oktober 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshof