Tierhaltung im Mietrecht
BGH
zur Tierhaltung in Mietwohnung
Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu
entscheiden.
Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der
Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung,
insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und
Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat die
Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar.
Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die
Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das
Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung
der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers
hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4
des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die
Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem
Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen
nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen
kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache
und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der
Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen
Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in
geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann
unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung
nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur
aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig
zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln
und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen
Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter
Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten
wird.
Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit
der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung
gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als
Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des
Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht
allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden
Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung
verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen
und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der
Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den
Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06
AG Krefeld, Urteil vom 23. Mai 2006 – 10 C 52/06 ./.
LG Krefeld, Urteil vom 8. November 2006 – 2 S 46/06
Karlsruhe, den 14. November 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Presseerklärung Nr. 171/2007