Stromdiebstahl im Mietrecht
Stromdiebstahl ist
ein Grund zur fristlosen Kündigung. Als Tathandlung sollte jedoch nicht schon
dann gelten, wenn z.B. im Keller eine Steckdose für den bloß vorübergehenden
Betrieb eines Elektrowerkzeugs genutzt wird. Andererseits sollte als Tathandlung
genügen, wenn jemand dauerhaft aus dafür nicht bestimmten Steckdosen Energie
für Tiefkühltruhen, Heizungen etc. bezieht oder sogar seine Wohnung
versorgt. Kommentar 20090414
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. ... Antragsdelikt.
Strafbarkeit >> StGB 248c Entziehung elektrischer Energie