Stromdiebstahl im Mietrecht

Stromdiebstahl ist ein Grund zur fristlosen Kündigung. Als Tathandlung sollte jedoch nicht schon dann gelten, wenn z.B. im Keller eine Steckdose für den bloß vorübergehenden Betrieb eines Elektrowerkzeugs genutzt wird. Andererseits sollte als Tathandlung genügen, wenn jemand dauerhaft aus dafür nicht bestimmten Steckdosen Energie für Tiefkühltruhen, Heizungen etc. bezieht oder sogar seine Wohnung versorgt.  Kommentar 20090414

§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund  (Stand Januar 2002)

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.  ... Antragsdelikt.

 

Strafbarkeit >> StGB 248c Entziehung elektrischer Energie

 

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