Selbstverteidigungrecht und Selbstjustizverbot

Das Recht zur Selbstverteidigung darf nicht Urteilssache von Konfliktparteien sein. 

Das bedeutet:

1. Wer sich auf das Recht zur Selbstverteidigung beruft, muss sich gefallen lassen, dass ein Gericht beurteilt, ob dieses Recht in richtiger Weise wahrgenommen wurde. 
2. Wer Selbstverteidigung übt, sich aber der rechtlichen Prüfung seines Vorgehens entzieht, übt verbotene Selbstjustiz.

msr 2015-12-07 / 2017-04-22

>> Gewaltmonopol

Ob es zulässige Selbstverteidigung ist oder war, darf nicht Entscheidungssache von Konfliktparteien sein. 

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