von Sven
Redaktion am 26.Nov.2003 13:52
Hallo Thomas,
der Vergeltungsgedanke ist Teil eines jeden Rechtssystems, aber strikt
von der Rache zu trennen.
Es gilt zurecht als Fortschritt der Aufklärung, dass die Rache als
"niedriger Beweggrund" gewertet wird.
Unterschiede zwischen Rache und strafrechtliche Vergeltung sind wie
folgt konzeptioniert:
1. die Rache steht für verbotene Selbstjustiz,
2. die strafrechtliche Vergeltung steht für ein ordentliches
Gerichtsverfahren, in dem sich die Beschuldigten verteidigen können,
3. die Rache steht für ein Rechtsverständnis, dessen moralische
Reaktion sich auf die niedrige Ebene der moralischen Angriffs begibt =
die Logik "Auge um Auge" wird in ihrer moralischen Absurdität
deutlich, wenn man sie mit "Vergewaltigung um Vergewaltigung"
vergleicht.
4. Zur Vergeltung genügt, dass der Täter im Verhältnis seiner Tat
schlechter gestellt wird gegenüber einem rechtstreuem Verhalten:
"Wie konnte ich nur ..." ist besser als "Wie Du mir, so
ich Dir".
Letzterer Spruch taugt allerdings als Maßstab für die Erkundung
gerechtem Verhaltens, wonach niemand einem anderen zumute, was er sich
selbst nicht zumuten würde oder jedermann zumuten dürfte = vgl.
"Kategorischer Imperativ".
Für die Vergeltung von Unrecht gilt jedoch der Grundsatz, wonach das Recht
auch in Begegnung mit dem Unrecht höherer Moralität
verpflichtet bleibt, damit sie nicht absinkt.
Man könnte sagen: "Das Recht begegnet dem Unrecht mit einem
moralischen Korrektiv."
Moralische Laien wie George W. Bush und andere vertun sich da schnell
und eskalieren durch Rache-Denken Konflikte, verderben die Moral und
schädigen das Völkerrecht.
Die Rache ist "niedrig" wie der Hass,
wie die Eifersucht,
wie der Neid
und anderes.
Nichts von all diesen "niedrigen Beweggründen" könnten wir
aus der Welt schaffen. Aber aufpassen können wir, dass die
"niedrigen Beweggründe" als solche erkannt und möglichst
weitgehend gebannt werden.
Ich danke Dir für Deinen Einwand, denn Du bist mit ihm sicherlich
nicht allein.
Grüße von Sven
DISKUSSION