Presseerklärung

18. März 2003

www.Internet-Journal.de 

Bezug:  Das Bundesverfassungsgericht verfügte per Beschluss die Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens. Die Entscheidung rügt den Einsatz von V-Leuten des Verfassungsschutzes auf Führungsebene dieser rechtsextremistischen Partei in Vorbereitung und Beweisführung des Verbotsantrags.

zur Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens 

 
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Einstellung des NPD-Parteiverbotsverfahrens ist zu begrüßen, obwohl nun mit Versuchen der NPD gerechnet werden muss, das ausdrücklich an staatlichen Ermittlungs- und Beweisführungsmethoden gescheiterte Rechtsverfahren in eine Verfassungsmäßigkeitsentscheidung umzudeuten, die den ideologischen Kompott aus  Revanchismus, Nationalismus, Rassismus, Antisemitismus, menschenverachtender Hetz- und Gewaltkriminalität toleriere.

Trotz dieser kurzfristig gesehen ärgerlichen Begünstigung extremistischer Propaganda gab es keine Alternative zur Einstellung des Verfahrens, denn der Rechtsstaat darf sein Handeln nicht allein auf die Behauptung abstellen, dass er im Ergebnis Gutes wolle, sondern gründet seine Legitimität gleichwertig in der Rechtmäßigkeit seiner Ermittlungsmethoden und Rechtsverfahren selbst.  

Dass der Zweck nicht die Mittel heiligt und die staatlichen Methoden dem staatlichen Zweck nicht nur untergeordnet "dienen", sondern in ihrer moralischen Qualität nachvollziehbar gleichwertig sein müssen, unterscheidet den demokratischen Rechtsstaat von Diktaturen, deren Recht zur Erreichung vermeintlich hoher Ziele jedes noch so niederträchtige Mittel für zulässig erklärt.  
Gerade in der Verfassungsverteidigung gegenüber faschistischen Gruppierungen gilt es diesen Unterschied unübersehbar zu machen.

Unsere Kritik trifft deshalb nicht das Bundesverfassungsgericht, sehr wohl aber die politisch Verantwortlichen, die mit "V-Leuten" des Verfassungsschutzes auf Führungsebene der NPD die Hetzkampagnen gegen Minderheiten, Demokratie und Frieden mitmachten und unseres Erachtens sogar massiv unterstützten.  
Wir können darin keinen auch nur irgendwie mit Freiheitswahrung entschuldbaren "Verfassungsschutz" erkennen, sondern eher ein gefährliches Spiel mit dem Feuer, bei dem die Feuerwehr noch selbst zündelt.  

Wenn zu allem noch die selben Verantwortlichen sich zu Verfassungsverteidigern aufschwingen wollten, indem sie zu verbieten versuchten, woran sie verdeckt mitgewirkt hatten, dann ist das ein politischer Skandal, der nicht ohne Konsequenzen für diese  Politiker und Amtspersonen bleiben sollte.

Wir waren uns wie viele gesellschaftlichen Gruppen von Anbeginn uneins, ob ein Verbot der NPD überhaupt verhältnismäßig, erforderlich und geeignet ist, dem Rechtsextremismus wirksam zu begegnen.

Anstatt zu diesen schwierigen Fragen in eine überfällige Diskussion einzutreten, ließ man  parteiübergreifend aktionistische Politiker aus Bund und Ländern gewähren, die sich durch Härte zu profilieren versuchten und dazu in vollkommen absurder Eile einen Verbotsantrag einbrachten, der gerade wegen der involvierten V-Leute schlecht und zwangsläufig unzulässig begründet war.

Solch "Populismus-Antifaschismus" in Verbindung mit Methoden von Geheimdienstlern, die  ihre Daseinsberechtigung aus fingierten "Erkenntnissen" ableiten, schadet der Verfassungsordnung mehr als es Nutzen bringen kann.  

Redaktion Internet-Journal

DISKUSSION

User fragt am 17.03.2009: Warum ist NPD immernoch nicht verboten? Weil man an ihrer offizieller Ideologie de jura nichts finden kann, was GG verstößt?  

Weil es mit rechtswidrigen Methoden probiert wurde und deshalb zurecht vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte.

Die NPD zu verbieten, wäre juristisch kein Problem, denn sie erfüllt die Tatbestände des Art.21 Abs.2 Grundgesetz hinreichend.

Es ist eher ein politisches Problem, ob die NPD-Mitglieder nicht sogleich den nächsten Schmuddelverein hochziehen, denn das war bislang die Folge von Parteiverboten, weil von Art. 18 GG zu wenig und selbstverständlich ungern Gebrauch gemacht wird. Aber bei einigen Leuten wäre das durchaus angebracht >> www.inidia.de/art18.htm

 

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