Mietgesetze
§
535 BGB Wesen des Mietvertrages (Stand
Januar 2002) (2)
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete
zu entrichten. |
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (Stand Januar 2002) (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4)
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. |
§
536 a BGB Schadens- und
Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(Stand Januar 2002) (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. |
§ 536 b BGB
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder
Annahme (Stand Januar 2002)
Kennt der Mieter bei
Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte
aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese
Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an,
obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536
und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der
Annahme vorbehält. |
§ 536 c BGB
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch
den Mieter (Stand Januar 2002) (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. |
§ 536 d BGB
Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines
Mangels (Stand Januar 2002)
Auf eine Vereinbarung, durch die
die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache
ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter
nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. |
§ 537 BGB
Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des
Mieters (Stand Januar 2002)
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. (2)
Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an
einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren,
ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet. |
§ 538 BGB
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
(Stand Januar 2002)
Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. |
§ 539 BGB
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(Stand Januar 2002)
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2)
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der
er die Mietsache versehen hat. |
§ 540 BGB
Gebrauchsüberlassung an Dritte (Stand Januar 2002)
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. (2)
Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein
dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu
vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung
erteilt hat. |
§ 541 BGB
Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch (Stand
Januar 2002)
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen. |
§ 542 BGB Ende des Mietverhältnisses (Stand Januar 2002) (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht 1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder 2.
verlängert wird. |
§ 543 BGB
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(Stand Januar 2002)
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder 3. der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist. (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast. |
§ 544 BGB
Vertrag über mehr als 30 Jahre (Stand Januar 2002)
Wird ein Mietvertrag für eine längere
Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach
Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung
ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des
Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist. |
§ 545 BGB
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (Stand
Januar 2002)
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält. |
§
546 BGB Rückgabepflicht des Mieters
(Stand Januar 2002) (2)
Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen,
so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses
auch von dem Dritten zurückfordern. |
§ 546 a BGB Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe (Stand Januar 2002) (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. (2)
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen. |
§ 547 BGB Erstattung von im Voraus entrichteter (Stand Januar 2002) (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. (2)
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. |
§ 548 BGB
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(Stand Januar 2002)
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2)
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs
Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. |
>> Wohnraummietrecht §§ 549 ff. BGB |
>> Wohnraummietrecht §§ 556 ff. BGB |
Immobilienrecht Mietrecht Wohnraummietrecht Mietvertragsformulare Gerichte Rechtslexikon Immo-ABC Mietrechtsforum Dialog-Lexikon |