Mahnung
1. Mahnungen
bedürfen der datumsgenauen Fristsetzung, ansonsten wären die Mahnung keine
Mahnung im Rechtssinne, sondern bloß Ermahnung oder Erinnung.
Falsch sind Fristsetzungen wie: "bitte sofort, spätestens in zwei
Wochen"
Richtig sind Fristsetzungen wie: "bitte sofot, aber spätestens zum
29.03.2017.
2. Zum Sinn einer Mahnung gehört unbedingt auch die Ankündigung einer Rechtsfolge, also Kündigung, Schadensersatz usw.
3. Überdies
empfiehlt sich, dass sich der Zugang beim Gemahnten beweisen lässt.
Also wenn kein Einschreibebrief, dann auf der Kopie Datum, Uhrzeit, Name und
Unterschrift des Boten.
msr201703229
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