Kaufvertragsrecht (§§ 433 bis 480 BGB)

§ 433 BGB Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

-Stand: 200510-

>> Kaufverträge

Kaufleutewissen   Kaufberatung


Tausch
  Handel  Kauf  Miete    Gesetze   Rechtslexikon    Dialog-Lexikon

Kauf auf Rentenbasis  Kauf Dir was Großes