Kampfhunde im Mietrecht
Pressemitteilung 41/2004 Kammergericht: Durch die Hausordnung kann das Halten von Kampfhunden in der Wohnanlage verboten werden Anlässlich der Verabschiedung des neuen Hundegesetzes vom 23.09.2004 (Drucksache 15/3146) im Berliner Abgeordnetenhaus macht das Kammergericht darauf aufmerksam, dass das Halten von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen durch eine Hausordnung in Wohnanlagen verboten werden kann Das Kammergericht wies wie schon zuvor das Landgericht eine Beschwerde einer Miteigentümerin gegen die von der Eigentümerversammlung beschlossenen Hausordnung zurück (Kammergericht Beschluss vom 23. Juni 2003 - AZ 24 W 38/03 - / LG Berlin 85 T 28/02). Das Kammergericht führt in seiner Entscheidung aus: Das Recht des einzelnen Eigentümers an seinem Eigentum wird durch seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Wohnungseigentümern eingeschränkt. Das Haltungsverbot bestimmter Hunderassen ist nicht willkürlich, da diese Rassen als potentiell gefährlich betrachtet werden, auch wenn konkrete Vorfälle nicht stattgefunden haben. Der Begriff „Kampfhund“ ist einer Auslegung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zugänglich. Auch das neue Hundgesetz vom 23.09.2004 führt mehrere Hunderassen auf, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Kampfhunde bezeichnet werden. Kampfhundmischlinge werden allgemein als Kreuzungen der verschiedenen Kampfhundrassen untereinander oder als Kreuzungen eines Kampfhundes mit einem anderen Hund verstanden. Kann die Herkunft nicht bestimmt werden, fällt der Hund nicht unter das beschlossene Haltungsverbot der Hausordnung. |
Oberthemen: Kampfhunde, Hausordnung |