Heizungsgemeinschaft (Anlage zum Mietvertrag)
Um preisgünstiger vermieten zu können, sparen wir Baukosten, indem wir zwei oder mehr Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten mit gemeinsamen Heizungen ausstatten.
Die Mieter haben sodann die Wahl, entweder auf eigene Kosten eine Abrechnungsfirma zu beauftragen oder sich einvernehmlich die Energiekosten, Wartungskosten und Schornsteinfegerkosten zu teilen.
Ersparen sich die beteiligten Mieter eine
Energiekostenabrechnungsfirma und Messeinrichtungen, so sollten sich die reinen
Heizkosten nach den Flächenverhältnissen aufteilen.
Beispiel: Ist eine Wohnung 100 qm groß und die andere Wohnung nur 50 qm,
so entfalllen auf die größere Wohnung Zweidrittel der Energiekosten und
Vorauszahlungen, während die Wartungs- und Schornsteinfegerkosten je zur
Hälfte getragen werden müssen.
Sind beide Wohnungen mit Gaszählern und Gaskochgeräten ausgestattet, so wäre
der Verbrauch derjenigen Wohnung, über deren Gaszähler nur der
Kochgasverbrauch gemessen wird, vom Gasverbrauch der Heizungsthermenwohnung
abzuziehen, bevor der dortige Gasverbrauch entsprechend dem Flächenverhältnis
geteilt wird.
Vorauszahlungen: Derjenige Mieter, in
dessen Wohnung der Heizenergieverbrauch nicht gemessen wird, leistet dem anderen
Mieter die anteiligen Vorauszahlungen monatlich, quartalsweise oder in anderen
Zeitabständen, wie es der andere Mieter braucht, weil er dem Energieversorger
Vorauszahlungen leisten muss.
Aufhebung der Heizungsgemeinschaft: Falls auch die mitbeheizte
Wohnung/Gewerbeeinheit eine eigene Heizung erhält oder das Haus eine
Zentralheizung bekommt, so erhöhen sich die Mieten beider Wohnungen bzw.
Gewerbeeinheiten per gemeinsamer Tragung der weiteren
Modernisierungskostenumlage.
Stimmt der Mieter der dann neuen Miethöhe nicht zu, so erhält er ein Sonderkündigungsrecht, jederzeit auch vor Ablauf von sechs Monaten aus dem Mietvertrag entlassen zu werden.
Ort / Datum:
Unterschriften: