Friedensappell an EU-Konvent [ Forum ] | |
von sergiu
am 30.May.2003 14:10 Appell der Friedensbewegung an den Europäischen Konvent |
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Die deutsche IALANA, die IPPNW und die Humanistische Union appellieren an den Konvent, zusätzliche friedenspolitische Aspekte zum Katalog der Ziele der europäischen Union hinzuzufügen. In der Verfassung muss auch geregelt werden, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Deshalb schlagen wir die folgenden Ergänzungen zum Entwurf der Artikel des Vertrages über eine Verfassung für Europa vor: |
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Art. 3: Die Union verurteilt den Einsatz militärischer Gewalt zur Lösung internationaler Auseinandersetzungen und weist ihn als Instrument der Politik zurück. |
Die
"Verurteilung militärischer Gewalt" ist politisch so
wirkungslose Rhetorik wie die "Verurteilung des Bösen an
sich". |
Die Verurteilung des Krieges basiert auf dem Briand-Kellogg-Pact vom
27. August 1928, der nach wie vor verbindlicher Teil des Völkerrechts
ist. Die Union anerkennt den Vorrang der zivilen Konfliktschlichtung. |
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Eine Strategie, Konflikte mit militärischen Mitteln zu lösen und die militärische Stärke der USA zu erreichen, wird scheitern. |
Hier werden zweierlei Probleme vermengt, von denen das erste bereits oben Erwähnung fand, während die in Europa tatsächlich platzgreifenden Wünsche nach einem militärischen Gleichgewicht mit den USA gesonderter Überlegung bedarf: Wettrüsten gegen die USA wäre sowohl eine unerträgliche Verschwendung wissenschaftlicher, materieller Ressourcen und zudem ein Rückfall in ein überwunden gehofftes Blockdenken, das die Menschheit dem Risiko eines alles zerstörenden Weltkrieges aussetzte. Die Alternative zum Wettrüsten ist die Abrüstung auf Basis des Rechts, das sowohl bilateral als aber vor allem über die Vereinten Nationen veranlasst werden muss. |
Stattdessen sollte sich Europa in einem weltweiten Wettbewerb um die effizientesten Konfliktschlichtungsmethoden engagieren. |
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Der Vorrang der zivilen vor der militärischen Konfliktschlichtung ist
grundsätzlich anerkannt, aber das ist nicht ausreichend. Das gibt den
falschen Eindruck, das Krieg eine wirksame Konfliktschlichtungsmaßnahme
sein könnte. Der Rechtsstaat muss entsprechend dem Prinzip "Stärke
des Rechts statt dem Recht des Stärkeren" durchgesetzt werden. Die Produktion, die Lagerung, der Transport das Testen oder der Gebrauch von Atomwaffen oder anderen Massenvernichtungswaffen ist verboten. Dieses Ziel basiert auf dem völkerrechtlich verbindlichen Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Rechtswidrigkeit von Atomwaffen von 1996. |
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Art. 29 oder Art. 30: Die Union stellt zivile Konfliktschlichtungskräfte für die Prävention und Schlichtung nationaler und internationaler Konflikte auf. Diese Idee basiert auf dem Kapitel 6 der UN Charta und auf der Europäischen Konvention für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten vom 29. April 1957 und begründet sich aus der Tatsache, dass zivile Konfliktschlichtung nur erfolgreich sein wird, wenn sie von qualifiziertem Personal umgesetzt wird. |
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Art. 30 Der Gebrauch militärischer Gewalt ist nur zulässig, wenn er in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts erfolgt und durch eine Parlamentsentscheidung zugelassen wird. Jedes Parlamentsmitglied hat das Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zum Einsatz militärischer Gewalt zu verlangen. Die Entscheidung über den Einsatz militärischer Gewalt ist auch eine Rechtsfrage. Deshalb muss die Überprüfung einer solchen Entscheidung durch ein Gericht gewährleistet sein. |
zum Pazifismus KLICK |
Wir glauben, dass eine Anerkennung dieser Ziele durch die Union und ihre Umsetzung einen weltweiten Wettbewerb der Konfliktschlichtungskulturen auslösen wird. Alle Staaten, die vorrangig militärische Gewalt anwenden, müssten diese Strategie rechtfertigen. In Konflikte verwickelte Staaten müssten entscheiden, welches Vorgehen zur Beilegung des Konflikts besser geeignet, nachhaltiger und billiger ist.
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