Domainstreit um Gattungsbegriff
Initiative-Dialog (inidia.de) - LG Köln: Domainstreit um Gattungsbegriff

redaktion - 29/6/2009, 13:49
Titel: LG Köln: Domainstreit um Gattungsbegriff
Im Januar 1999 registrierten wir einen Gattungsbegriff in seinem Plural als Domain unter der Toplevel .de
In den folgenden Jahren wurde dieser Gattungsbegriff im Singular und Plural mit und seltener ohne Bindestrich von anderen Leuten unter zahlreichen Toplevels registriert: .de, .com, .info etc.

Mutmaßlich 2007 registrierte ein mutmaßlicher Autohaus-Junior-Chef den gleichen Gattungsbegriff mit Bindestrich und meldete sie mutmaßlich 2008 als Marke als privater Rechteinhaber an.

Im Juni 2008 erhielten wir eine anwaltliche Aufforderung zur Abtretung der Domain, da es zu Verwechslungen gekommen sei und unsere Verwendung eine Markenverletzung darstelle. Im Übrigen verwende der Markeninhaber seine Domain vollumfänglich gemeinnützig. Seien wir nicht zur Übergabe bereit, werde er seinem Mandaten gerichtliche Vorgehensweise empfehlen.

Im September 2008 folgte die anwaltliche Abmahnung nebst Aufforderung zur Unterschrift auf einer umfänglichen Unterlassungserklärung, die neben der Domain-Abtretung das Eingeständnis einer Markenverletzung, eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 € für jeden Zuwiderhandlungsfall und Tragung der anwaltlichen Kosten vorsah, zunächst 489,45 €.

Im November 2008 wurde vor dem Amtsgericht Köln Klage gegen uns erhoben. Streitwert 5.000 €, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten bei Zuwiderhandlung oder 250.000 € Ordnungsgeld.

Der Klage widersprachen wir unter folgenden Gesichtspunkten:
- Prioritätsgrundsatz,
- Markengrabbing zum Nachteil älterer Rechteinhaber,
- Gattungsbegriff,
- falsche Schreibweise des Gattungsbegriffs mit Bindestrich, dessen Zusammenschreibung richtiger ist,
- Eigenverschulden des Klägers hinsichtlich der Verwechslungsgefahr,
- den überhöhten Streitwert, denn wir hatten dem Kläger die kaufweise Überlassung (=Streiterledigung) zum Preis von 900 € angeboten,
- und missbräuchliches Abmahngeschäft.

Die etwaige Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts machten wir nicht geltend, da wir keinerlei Bedenken haben, dass Amtsgerichte solche Fälle entscheiden können, zumal weniger kostenintensiv und vor allem ohne Anwaltszwang, was der oftmals geringen Fallbedeutung solcher Streitigkeiten angemessener wäre.

Leider verwies das Amtsgericht Köln die Klage an das Landgericht Köln. Auch schriftsätzlich mussten wir uns nun anwaltlich vertreten lassen, obwohl wir selbst hinreichend darlegungsfähig sind, aber die prozessuale Selbstvertretung ist unzulässig und das LG ging darauf auch nicht ein.

Das LG Köln entschied, dass am 16.06.2009 im Wege eines landgerichtlichen Modellversuchs ein Vergleich versucht werden sollte. An einem Vergleich konnte uns in diesem Fall jedoch nicht gelegen sein, denn unserer Auffassung nach kann der Klageführer beliebige Mengen an Bindestrichen in seine Domain einfügen und darauf Markenrechte anmelden, hat aber uns schlicht und einfach in Ruhe zu lassen.

Es macht wenig Spaß, dem richterlichen Wunsch nach gütlicher Einigung zu widersprechen und auf eine Entscheidung zu bestehen, die dem Richter die Mühe einer Urteilsfindung und Urteilsbegründung macht, der mit der Niederschrift eines Vergleichs entfällt. In diesem Fall sahen wir aber keine andere Möglichkeit zur Interessenwahrung.

Das LG Köln zeigte sich indes nicht verärgert und riet kurz vor dem Termin zur Klagerücknahme. So kam es dann auch. Unsere bisherigen Auslagen von nahezu 2.000 € werden in Kürze wieder auf unserem Kto. sein.




Was soll man bei Abmahnungen tun?

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