Consulting AGB
Nachfolgend eine Kurzbeschreibung meiner
Eigenschaftlichkeit, da ich zwar in sämtlichen Geschäftsfeldern als Immobilienkaufmann
empfohlen oder begegnet sein kann, aber neben der Bewirtschaftung eigener Immobilien für Dritte nur gelegentlich und in Fällen meines gebliebenen Interesses am Markt Dienstleister bin.
Mein Tätigkeitsangebot unterscheidet sich vom Maklergeschäft, obgleich diesbezüglich konzessioniert: Rechtlich handelt es sich um Geschäftsbesorgung für Immobilienkäufer
und Immobilienverkäufer. Diese Einordnung begründet sich daraus, den Maklergeschäften keinen unlauteren Wettbewerb zu
veranstalten und der Gewährleistung einseitiger Interessenwahrnehmung zu Ihren
Gunsten, wenngleich nach Regeln der Fairness.
Daneben geht es wirtschaftlich überwiegend um Geschäftsberatung, insoweit die Auftraggeber solche Belange anfragen. Die Geschäftsberatung erfolgt im Unterschied zu bspw. bankenseitiger oder maklerseitigen Beratung erfolgsunabhängig, um keine Veranlassung zu haben, jemanden zu Geschäftsabschlüssen zu drängen, sondern zu beraten wie in eigenen Angelegenheiten und dazu die Abratung so bedeutsam wie das Zuraten sein kann.
Aus Gründen wirtschaftlicher Unabhängigkeit können Honorare von Fall zu Fall für Geschäftsbesorgung und Beratung vorab vereinbart werden und verlieren
sich bzw. stehen im Ermessen des Begünstigten, falls das Einzelfallhonorar nicht zur Sprache kam und nicht im Betrag verschriftlicht wurde. So vermeiden sich den Auftraggebern Überraschungen und mir unbegründete Erwartungen.
Für Dienstleistungen, die im Rahmen der langjährigen Zusammenwirkung ohne
Honorarabreden gewöhnlich werden, z.B. Marktanalyse, telefonische Consultation,
gemeinsame Objektbesuche, mag der Bevorteilte in der ihm angemessenen Höhe
zur Rechnungslegung auffordern. Allgemein kann jedoch davon ausgegangen und
abgewartet werden, dass Honoraransprüche zuvor anmeldet werden, wenn es denn
wichtig wäre. Nur bitte verzichten Sie auf Wein und Geschenke, zumal meine Frau
und ich auf diesen Gebieten leider überhaupt nicht ambitioniert sind, was
wiederum unser Finanzamt nicht zu glauben vermag.
Wird in Einzelfällen Vollbegutachtung, Maklerei, Projektentwicklung, Baubetreuung, Immobilienfinanzierung, Verwaltungscontrolling, Betriebskostenabrechnung oder Marktanalyse beauftragt, so bedarf es gesonderter Abreden zur Tarifierung und Haftung.
Haftungsgrenzen
Die Dienstleisterhaftung soll auf die Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt sein.
Die Dienstleistungen für Dritte erfolgen nach Kriterien, die der Dienstleister in eigenen Belangen genügen lässt. Jeder Entscheidung haften Irrtumsrisiken an, über die der Auftraggeber prinzipiell und schriftlich aufgeklärt werden soll, sofern sie nicht als bekannt vorausgesetzt werden können.
Genügt die genannte Haftungsbegrenzung dem Auftraggeber nicht, so bedarf es schriftlicher Abreden, um das Dienstvorhaben der Vermögenshaftpflichtversicherung vorab zu melden
und gegebenenfalls die auf 500.000 EURO bezifferte Deckungssumme entsprechend
den Einzelauftragsrisiken zu erhöhen. Die Versicherungsmehrkosten wären vom
Auftraggeber zu erstatten.
Ort und Datum der Kenntnisnahme:
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Unterschrift/en:
Bitte per Fax an Rabanus-Kontakt