Bestechung ist eine nach § 334 Strafgesetzbuch mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat. Bestechung begeht, wer einem Amtsträger (Wahlamt, Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst usw.), einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine Amtshandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird, einen Vorteil für sich oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Der Amtsträger, der den Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, ist wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu bestrafen.
Neben der staatlichen Funktionsfähigkeit in § 334 StGB wird auch der geschäftliche Verkehr in § 299 StGB vor Bestechung und Bestechlichkeit geschützt. Auch Drittvorteile sind hier geschützt.
Die Dienstleistung kann ein bloßer Hinweis sein, aber auch die Verschaffung von Informationen, auch solche, die der Geheimhaltung unterliegen (z. B. Angaben über eine Ausschreibung).
Der Vorteil kann sowohl materieller (in der Regel) als auch immaterieller Art (d.h. nicht direkt in Geld messbar) sein.
Es gibt zwei Arten von Bestechung: aktive Bestechung (Zuwendung eines Vorteils, um eine pflichtwidrige Handlung zu erwirken) und passive Bestechung (Annahme eines Vorteils, um im Gegenzug eine pflichtwidrige Handlung zu erbringen).
Beachtlich ist, dass man in Deutschland bis vor einigen Jahren „Zuwendungen im Geschäftsverkehr“ (Bestechungsgelder) steuerlich absetzen konnte.
Quelle und mehr >> http://de.wikipedia.org/wiki/Bestechung 20100212
>> Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung
>> Korruption