Atomwaffensperrvertrag und Atomenergie
Der Atomwaffensperrvertrag verpflichtet in seinem Artikel IV Absatz 2 die Mitgliedsstaaten zu gegenseitigem Wissens- und Technologietransfer "für friedliche Zwecke":
"(2) Alle Vertragsparteien verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsparteien, die hierzu in der Lage sind, arbeiten ferner zusammen, um allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung der Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke, besonders im Hoheitsgebiet von Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete der Welt beizutragen."
Auf dieser Grundlage wurden z.B. an Nordkorea und den Iran Atomtechnologie "für friedliche Zwecke" verkauft.
So "friedlich" blieb es aber nicht:
Der Iran räumte ein, bis zum Jahr 2002 Atomwaffenpläne
verfolgt zu haben - und ist den Verdacht bis heute nicht los.
Nordkorea scherte sogar offiziell aus dem
Atomwaffensperrvertrag aus und führte offizielle Atomwaffentests durch.
Dem Atomwaffensperrvertrag fehlt ein brauchbares Regelwerk für Konfliktfälle.
Markus Rabanus 20090705