Artikel 6 Atomwaffensperrvertrag
ARTIKEL VI Atomwaffensperrvertrag: "Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle."
Kommentar:
Artikel 6 des Atomwaffensperrvertrags enthält die
wichtigsten Gegenleistungen der Atommächte für den Verzicht der
atomwaffenfreien Staaten: Die Verpflichtung zu vollständigen und allgemeinen
Abrüstung der Atomwaffen - "in naher Zukunft".
Und nichts dergleichen ist geschehen, obgleich auf den turnusmäßigen
Überprüfungskonferenzen und UNO-Generalversammlungen x-fach von vielen
Verzichtsstaaten angemahnt.
Aber solche Verhandlungen zu führen ist auch nicht nur eine Verpflichtung der Atommächte, denn der Art.6 beginnt mit den Worten "Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ...", weshalb eben auch die Bundesrepublik Deutschland PFLICHTWIDRIG sich weigert, solche Verhandlungen endlich in Angriff zu nehmen.
DESHALB haben sich am 7.7.2017 122 atomwaffenfreie Staaten auf einen Atomwaffenverbotsvertrag geeinigt, dem beizutreten alle Atomwaffenmächte verpflichtet sind, zumindest jedoch die Atomwaffenmächte, die den Atomwaffensperrvertrag unterzeichneten - und sollen sich nicht rausreden mit den Atommächten außerhalb des Atomwaffensperrvertrags, denn sie hätten es gemeinsam in der Hand, auch solchen Staaten die Atomwaffen zu verbieten.
Markus S. Rabanus 20170719 / am 31.01.2021 den Rausreden-Aspekt angefügt
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