Abschlussrenovierung
Oftmals verabreden wir in unseren Mietverträgen, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietvertrages "abschlussrenoviert" übergeben werden muss.
Diese Klausel ist so auszulegen, wie es die Vertragspartei aus der Sicht des Vertragspartners für angemessen halten würde:
1. Die Mieten unseres Unternehmens sind günstig, aber so kalkuliert, dass die Mieter ausreichende Schönheitsreparaturen leisten.
2. Wenn die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert war, so sollte der Mieter dem Nachmieter zumindest keine Verschlechterung zumuten.
3. Wurde dem Mieter für die Anfangsrenovierung eine Mietfreizeit gewährt oder der Renovierungsaufwand erstattet, so soll solch Vermieterzuschuss bei der Nachvermietung nicht erneut fällig werden.
Die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen
erscheint oftmals "vermieterfeindlich", aber begründet sich eben aus
dem Verhalten vieler Vermietern, die Mieter durch übertriebene
Renovierungspflichten zu belasten.
Umgekehrt ist die Zahl derjenigen Mieter, die Wohnungen in erbärmlichem Zustand
verlassen, ebenfalls sehr hoch. Aus der Vielzahl an Beispielen hier mal ein
krasses >> Drogenwohnung
200905 Mieterinfo