Artikel 53 der UNO-Charta

(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. 

Ein guter Absatz, der immerhin besagt, dass der Sicherheitsrat das Oberkommando auch beispielsweise der NATO an sich ziehen kann. 

Darum fordere ich in so vielen Texten, dass die Bündnisse in ihren Bündnisverträgen den Vorrang der UNO  bekennen. Aber das machten weder die WVO noch die NATO, die eigentlich vorbildlich sein sollte.

Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden;  Dagegen verstießen z.B. die "Allianz der Willigen", als sie ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat in den Irak intervenierten
Die Bündnisse dürfen keine
Selbstjustiz üben.

ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; 

Diese Ausnahme wird Feindstaatenklausel genannt und gehört längst gestrichen.

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die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.  
(2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.  

letzte Bearbeitung dieser Seite >> Sven200512

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